Gemäß Artikel 28 der DSGVO ist ein Auftragsverarbeitungsvertrag (AVV) immer dann erforderlich, wenn ein Dienstleister für Sie personenbezogene Daten im Auftrag verarbeitet. Dies ist beispielsweise in folgenden Situationen der Fall: Wie Sie den Auftragsverarbeitungsvertrag mit uns abschließen können, erfahren Sie im Artikel "Wie kann ich einen Vertrag zur Auftragsverarbeitung (AVV) gemäß Art. 28 DSGVO abschließen?". Informationen darüber, wie Sie Auftragsverarbeitungsverträge mit weiteren Dienstleistern abschließen können, erhalten Sie beim jeweiligen Anbieter.